K1
Kunst und Kultur als wesentlich anerkennen
Ziel 1: Freiheit von Kunst, Kultur und Wissenschaft achten und ermöglichen
Artikel 5 des Grundgesetzes schützt sowohl die Kunst als auch die Forschung, Lehre und Wissenschaft in ihrer Freiheit. Sie dürfen nicht durch Zensur eingeschränkt werden. Es ist Ziel, in einer Kultur und Gesellschaft zu leben, in der freie Meinungsäußerung in allen Ausdrucksformen möglich ist, sofern sie demokratischen und humanistischen Ansprüchen folgen.
Ergänzende Leitlinie / Ziele:
S2.1 Soziale Kompetenzen ausbilden
K1.2 Kunst- und Kulturschaffende fördern