K5
Kunst und Kultur wertschätzen
Ziel 1: Freiheit von Kunst, Kultur und Wissenschaft achten und ermöglichen
Aktivitäten der Stadtgesellschaft
Stadtverwaltung:
Verfassungsgebene Kunstfreiheit schützen
Die Kunstfreiheit (Grundgesetz Artikel 5, Absatz 3) ist ein verfassungsrechtlich geschütztes Gut. Im Bereich von Kunst, Kultur, aber auch Wissenschaft, Forschung und Lehre muss es nach Einschätzung des Kulturreferats möglich sein, Projekte und Vorhaben umzusetzen, die auch anderen Zielen zuwiderlaufen oder diese in Frage stellen. Kunst kann nach solchen Parametern wie beispielsweise Wirtschaftlichkeit und Ressourceneffizienz alleine nicht eingeschränkt oder bemessen werden. Dieses Ziel eröffnet auch die Möglichkeit zu Innovation, indem Menschen probieren und auch scheitern können. Es ermöglicht, Erwartungen zu brechen.
Zivilgesellschaft:
Kunst, frei von Vereinnahmung
Auch die Ständige Konferenz der Kulturschaffenden setzt auf den entsprechenden Artikel 5, Absatz 3 des Grundgesetzes:
„‘Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei…‘. Und damit auch frei von jeglicher Vereinnahmung und Zieleinengung, frei von Hintergedanken auf Nutzen und Geschäft. Das Grundgesetz kann man dafür nicht oft genug als Grundlage unserer freien Gesellschaft erwähnen und ins allgemeine Bewusstsein in einer immer noch mehr auf Effizienz getrimmten Gesellschaft holen.“